Service für Verkäufer
Tipps vom Immobiliencoach

Bonitätsprüfung und Mängelhaftung beim Immobilienverkauf

Kein Verkauf ohne Bonitätsprüfung! Beim Verkauf Ihrer Immobilie möchten Sie sicherlich eine möglichst schnelle, reibungslose und sichere Abwicklung erreichen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Käufer nach Vertragsabschluss nicht bezahlen kann, ist dennoch vorhanden. Daher ist es empfehlenswert, bereits vor der Vertragsunterzeichnung die Bonität des Käufers zu prüfen. Durch eine Bonitätsprüfung stellen Sie sicher, dass der Käufer zahlungsfähig ist. Dies ist jedoch, noch keine Garantie dafür, dass er auch wirklich zahlt. Dennoch können Sie einen Zahlungsausfall durch eine fehlende Bonität auf diese Weise ausschließen.

Welche Möglichkeiten zur Bonitätsprüfung gibt es?

Selbstauskunft vom Käufer einholen. Es gilt jedoch, der Käufer muss diese nicht erbringen und eine rechtliche Handhabe gibt es nicht. Jedoch sind die Daten, die in einer sogenannten Eigenauskunft erhalten sein müssen im §34 des Bundesdatenschutzgesetz festgehalten. Hierzu gehören die persönlichen Daten, Hinweise zum Zahlungsverhalten, etc.

Der Blick in die Kontoauszüge, wenn beide damit einverstanden sind. Kein Thema. Dabei sollten Sie aber darauf achten, dass die Unterlagen nicht älter als 14 Tage sind.

Die Finanzierungszusage, der Bank! Sicherheit Zahlungsfähigkeit: eine Bankzusage des Käufers ist unerlässlich aber

Achtung:

Nicht jede Finanzierungszusage ist rechtlich verbindlich.

Eine Finanzierungsbestätigung, im Folgenden auch Finanzierungszusage genannt, ist die schriftliche Erklärung der Bank des Kaufinteressenten, dass sie zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs bereit ist. Eine Finanzierungszusage kann rechtlich verbindlich oder unverbindlich formuliert sein. Denn, teilweise geben Finanzierungsbestätigungen lediglich Auskunft darüber, dass der Kaufinteressent „nach den bisherigen Geschäftsbeziehungen“ und „nach erster Einschätzung“ der Bank in der Lage ist, den bezifferten Kaufpreis für das benannte Grundstück zu finanzieren.

Eine größere Verbindlichkeit ergibt sich ausfolgender Formulierung: „... bestätigen wir (dem Verkäufer) verbindlich, dass wir dem Kreditnehmer unter noch zu vereinbarenden Rahmenbedingungen mit Darlehensmitteln in Höhe von ... Euro zur Verfügung stehen werden.“
Bei Beantragung öffentlicher Mittel steht die Finanzierungsbestätigung gewöhnlich unter dem Vorbehalt, dass die öffentlichen Darlehen genehmigt werden.
Eine Finanzierungsbestätigung kann auch den Hinweis einer Bank auf vorhandene Eigenmittel des Käufers enthalten: „Wir haben uns davon überzeugt, dass die angegebenen Eigenmittel in Höhe von … Euro aufgebracht werden können.“
Regelmäßig erfolgen Finanzierungsbestätigungen unter „banküblichem Vorbehalt“: „Die Prüfung einer möglichen Finanzierung erfolgte unter Beachtung der banküblichen Sorgfalt.“

Mängelhaftung beim Immobilienverkauf

Beim Verkauf einer Immobilie besteht die grundsätzliche Pflicht, diese ohne Mängel an den Käufer zu übergeben. Offensichtliche Mängel werden im Kaufvertrag oder bei der Übergabe im Protokoll festgehalten. Diese werden entweder über einen reduzierten Preis abgegolten oder durch den Verkäufer behoben.

Das Wichtigste hier in Kürze, wer die Mängelhaftung beim Hausverkauf übernehmen muss und wie diese aufgebaut ist.

Offene Mängel an einer Immobilie werden im Kaufvertrag/Übergabeprotokoll festgehalten. Käufer und Verkäufer treffen Vereinbarungen in Bezug auf die Mängelbeseitigung.

Nach Schlüsselübergabe geht die Mängelhaftung offiziell auf den Käufer über. Daher sollte bei der Hausübergabe ein detailliertes Protokoll geführt werden. Versteckte Mängel, die vorher auch für den Verkäufer nicht ersichtlich waren, gehen nach der Schlüsselübergabe ebenfalls in die Haftung des Käufers über.

Werden durch den Verkäufer beim Hauskauf Mängel verschwiegen besteht Gewährleistung für den Käufer.

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